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Arbeitsrichtlinie Färöer (UP-3830)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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  3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. für Fischereiprodukte, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1, 2 und 4 des Abkommens angeführt sind.