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Arbeitsrichtlinie Färöer (UP-3830)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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4.Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Präferenzzone EG - Färöer sind im Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung von Färöer andererseits enthalten. 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "ihrer Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die auf den Färöern oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge der Färöer oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder auf den Färöern gelegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöern sind und im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem mindestens zur Hälfte diesen Staaten, den Färöern, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Ihren Staatsangehörigen gehört, deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Färöer besteht, deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Färöer besteht.