6. Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Das Verbot der Zollrückvergütung gilt für drittländische Vormaterialien, sofern diese unter das Abkommen fallen. Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die EWR Ursprungserzeugnisse sind, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
