BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok
5. Direkte Beförderung 5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhrland, um ein Partnerland der Präferenzzone handelt.