1.Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des Abkommens Mit Entschließung vom 4. Feber 1974 hat der Rat zur Förderung der Ausfuhr der Färöer (ein sich selbst regierender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft - dadurch wird Dänemark immer genannt) nach der Gemeinschaft festgelegt, dass Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, die für deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind, schrittweise abgebaut werden. In dieser Entscheidung wurde auch anerkannt, dass der Fischfang als bedeutendste Wirtschaftstätigkeit der Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist, da Fisch und Fischereierzeugnisse deren Hauptexportartikel sind. Um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Färöer zu festigen und auszuweiten hat der Rat am 2. Dezember 1991 gegenständliches Abkommen beschlossen. Ziel dieses Abkommens ist es, Handelshemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen. Um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu festigen und auszuweiten ist am 1. Jänner 1997 ein neues Abkommen in Kraft getreten. Zwecks Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 1995 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, wurde mit Beschluss Nr. 1/2005 (siehe Abschnitt 11 dieser Arbeitsrichtlinie) vom 10. November 2005 im Abkommen das Ursprungsprotokoll Nr. 3 erneuert.
