3. Warenkreis 3.1. Industriell - gewerbliche Waren Gewerbliche Waren die unter Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ausgenommen der in Anhang II (Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) zum Vertrag der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der in Anhang I zum Abkommen angeführten Waren (bestimmte Albumine der KN Position 3502), sind vom Abkommen erfasst.
