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Arbeitsrichtlinie Färöer (UP-3830)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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1.2. Räumlicher Geltungsbereich 1.2.1. Abkommen EG - Dänemark-Färöer Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der EU oder den Färöern sowie auf Ursprungserzeugnisse der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern Anwendung (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.3.). Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU angewendet wird sowie das Gebiet der Färöern und die Gebiete der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.3.). 1.2.1.1. Hoheitsgewässer Die Begriffe "Färöer" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Färöer und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich Fabrikschiffe, auf denen ihre Fischereierzeugnisse be- oder verarbeitet werden gelten als Teil des Staats, dem sie gehören (Siehe Abschnitt 4.2.3.1.).