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Arbeitsrichtlinie Färöer (UP-3830)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2010 · Quelle: Findok

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7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "den Färöern" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.