7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "den Färöern" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
