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Arbeitsrichtlinie Palästina (UP-3810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.01.2012 · Quelle: Findok

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2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der EU und Westjordanland und Gaza-Streifen erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss vom Westjordanland oder Gaza-Streifen direkt in die EU/nach Österreich befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5.); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden (Abschnitt 6. und Abschnitt 7.); 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.). 2.2. EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des EWR-Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110 Abschnitt 2.2.) bzw. des Abkommens EU-Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120 Abschnitt 2.2.) erfolgen.