0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit Westjordanland und Gaza-Streifen. Das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen ist mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Zwecks Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer-Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 1995 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, wurde mit Beschluss Nr. 1/2009 (siehe Abschnitt 11. dieser Arbeitsrichtlinie) vom 24. Juni 2009 im Abkommen das Ursprungsprotokoll Nr. 3 erneuert. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen (siehe UP-3000 ), sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . Für die Besonderen Bestimmungen betreffend Westjordanland und Gaza-Streifen UP-3810 einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Europa-Mittelmeer-Abkommen der Gemeinschaft mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und dem Gaza-Streifen (PS), Algerien (DZ), Ägypten (EG), Färöer-Inseln (FO), Island (IS), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Liechtenstein (LI), Marokko (MA), Norwegen (NO), Schweiz (CH), Syrien (SY), Tunesien (TN) und Westjordanland und Gazastreifen (PS), auf Grund derer Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind sowie mit der Türkei (TR) auf Basis des jeweiligen Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-TR (so genannte " Brückengesetzgebung" - siehe Arbeitsrichtlinie UP-4100 Abschnitt 4.). 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens und je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.3.) mit Algerien (DZ), Ägypten (EG), Färöer-Inseln (FO), Island (IS), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Liechtenstein (LI), Marokko (MA), Norwegen (NO), Schweiz (CH), Syrien (SY), Tunesien (TN) und der Türkei (TR). 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1) genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt. 4) "Ursprungsregeln" die im jeweiligen Ursprungsprotokoll der Europa-Mittelmeer-Abkommen festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs. 5) "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen. 6) "Präferenznachweis" jener urkundliche Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen. 7) "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört. 8) "EU" bzw. "Gemeinschaft(en)" die Europäische(n) Gemeinschaft(en), bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). 9) "Partnerländer", Algerien (DZ), Ägypten (EG), Färöer-Inseln (FO), Island (IS), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Liechtenstein (LI), Marokko (MA), Norwegen (NO), Schweiz (CH), Syrien (SY) und Tunesien (TN), mit denen die Gemeinschaft Europa-Mittelmeer-Abkommen abschließen wird (oder bereits hat) sowie die Türkei. 10) "PanEuroMed" bzw. "Paneuromediterrane Kumulierung" die Präferenzzone unter Punkt 2 mit allen an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern.
