3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die im Anhang I (ursprünglich Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1 und 2 des Abkommens angeführt sind.
