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Arbeitsrichtlinie Palästina (UP-3810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.01.2012 · Quelle: Findok

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3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die im Anhang I (ursprünglich Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1 und 2 des Abkommens angeführt sind.