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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch" (MO-8407)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2014 · Quelle: Findok

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2. Lebende Rinder 2.1. Allgemeines Die unter diesem Abschnitt erfassten Verfahrensregelungen sind in jedem Fall der Ausfuhr von lebenden Rindern anzuwenden, es sei denn, dass im Bereich der Sondererstattungen (Abschnitt 2.2.) hierzu Ausnahmen vorgesehen sind.