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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch" (MO-8407)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2014 · Quelle: Findok

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2.1.2. Ohrmarken Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 820/97 der Europäischen Kommission mit 1.1.1998 und nach Ablauf der darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen per 1.12.1998 müssen lebende Rinder nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Die Ohrmarken sind mit dem Agrarmarkt-Austria Logo, einem Strichcode und mit einer 9-stelligen Lebensnummer mit 4-stelliger Prüfzahl versehen. Anders gekennzeichnete Tiere sind nicht erstattungsfähig, da durch die fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung die Identität der Rinder und somit auch der geforderte EU-Ursprung nicht nachvollzogen werden kann. Sollten im Zuge von Abfertigungshandlungen derartige Feststellungen getroffen werden, ist dies auf der Ausfuhranmeldung bzw. im Beschauprotokoll zu vermerken.