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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch" (MO-8407)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2014 · Quelle: Findok

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3.2.6. Ausfuhr nach Kanada (VO (EG) Nr. 1041/2008) 3.2.6.1. Warenkreis Von dieser Bestimmung betroffen ist frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kanada. Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes können im Rahmen von e-zoll abgefragt werden. 3.2.6.2. Ausfuhrzollstelle 3.2.6.2.1. Erforderliche UnterlagenZusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind bei der Abfertigung folgende Unterlagen vorzulegen: veterinärärztliches Gesundheitszeugnis mit zwingender Angabe des Schlachtdatums (Es muss sichergestellt werden, dass die vom Drittland geforderten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.) Ausfuhrlizenz mit dem Vermerk "Kanada" in Feld 7 Eine Mengentoleranz ist unzulässig (Die Ziffer "0" muss in Feld 19 eingetragen sein.). Bescheinigung laut Anhang IV: Die Bescheinigung muss in einem Original und mindestens einer Kopie vorliegen. 3.2.6.2.2. Behandlung der Unterlagen(1) Die Ausfuhrzollstelle hat zu prüfen, ob das Fleisch von Tieren stammt, die nicht länger als zwei Monate vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind (anhand des veterinärärztlichen Gesundheitszeugnisses). ob die Ausfuhrlizenz noch gültig ist. (2) Liegen alle geforderten Unterlagen vor, und wurde das Schlachtdatum sowie die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz überprüft, wird von der Ausfuhrzollstelle wie folgt vorgegangen: Die Bescheinigung laut Anhang IV wird zollamtlich bestätigt. Das Original dieses Zeugnisses wird dem Ausführer retourniert, eine Kopie verbleibt bei der Ausfuhrzollstelle. Das veterinärärztliche Gesundheitszeugnis wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert und über das DMS in e-zoll zur Verfügung gestellt oder zollamtlich bestätigt und vom Ausführer/Vertreter an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen weitergeleitet. Die Ausfuhrlizenz wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert, abgeschrieben und dem Beteiligten retourniert. Handelt es sich um keine elektronische Lizenz ist vom Ausführer/Vertreter eine zollamtlich bestätigte Kopie an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen weiterzuleiten. (3) Die Bestimmungen über die (anrechenbare) Beschau, die Aufteilung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 festgelegt. 3.2.6.3. Ausgangszollstelle Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Regelungen über Aufgaben der Ausgangszollstelle sind anzuwenden.