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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch" (MO-8407)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2014 · Quelle: Findok

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1. Grundregeln 1.1. Warenkreis Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Z iv der VO (EU) Nr. 1308/2013 angeführten Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden. Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes sowie die Höhe der Erstattungssätze können im Rahmen von e-zoll abgefragt werden.