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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch" (MO-8407)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2014 · Quelle: Findok

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2.1.3. Nämlichkeitssicherung (1) Grundsätzlich soll auch der Transport von lebenden Rindern unter Raumverschluss in verschlusssicher eingerichteten Beförderungsmitteln oder Behältnissen erfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Tiere während des Transports ausreichend gefüttert und getränkt werden können, um den Anforderungen der Tiertransportverordnung zu entsprechen. Es reicht in diesen Fällen daher aus, wenn das Beförderungsmittel so eingerichtet und verschlossen ist, dass die Tiere nicht ohne Verschlussverletzung ein- oder ausgeladen werden können. (2) Die Ausfuhrzollstelle kann die Nämlichkeit auch durch Beschreibung unter Hinweis auf die Ohrmarkennummern sichern. Die Liste mit den Ohrmarkennummern ist in diesen Fällen dem Ausfuhrbegleitdokument und dem Kontrollexemplar T 5 haltbar anzuschließen.