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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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5.3. Andere Waren Für Waren, die im Anhang 11 ZK-DVO genannt sind, muss die in Spalte 3 angeführte Regel erfüllt werden. Der gegenständliche Anhang 11 ist immer im Zusammenhang mit Anhang 9 ZK-DVO zu lesen und zu interpretieren. Für Waren, die in den Anhängen 10 (Textilien) und 11 ZK-DVO nicht genannt sind, ist der Ursprung interpretativ nach Art. 24 Zollkodex ("letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen, welche zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt") zu bestimmen. Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI des Zolltarifs siehe Anhang 11 ZK-DVO.