2.2.2. Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen sind: Herstellung von Trockenalbumin aus flüssigem Eieralbumin; Färben (gegebenenfalls mit Merzerisieren und Gasieren) von rohem Baumwollgarn (EuGH 23.03.1983, Rs 162/82); Rösten von Kaffee; Raffinieren von Öl; Herstellen von Öl aus Sonnenblumenkernen; Herstellen von "corned beef" aus Rindfleisch drittländischen Ursprungs (Avis des Ursprungsausschusses); Waschen von Rohwolle; Vermahlen von Getreide zu Mehl; Verarbeiten von Fruchtpulpen unter Zusatz von Zitronensaft und Zuckersirup zu trinkfertigen Fruchtsäften; Warm- oder Kaltwalzen von Stahlvorerzeugnissen (zB Verarbeitung von Blooms, Brammen oder Knüppeln zu Warmbreitband, Bandstahl, Blechen); Das Aufspielen einer Software, wenn die zur Funktionalität notwendigen Systemanpassungen oder sonstige Anpassungen erforderlich sind, die über Änderungen von Grundeinstellungen (zB Sprache, Länder, Ansicht) hinausgehen und wesentliche Funktionen des Produkts ohne diese Software nicht ausführbar wären (zB: Das Aufspielen einer Navigationssoftware für ein Auto ist nicht ursprungsbegründend). Wenn die Software kunden- oder produktspezifisch konfiguriert wird und nach Inbetriebnahme das Produkt qualifiziert getestet werden muss. In diesem Fall darf es sich jedoch nicht um Standardsoftware handeln. Die Tätigkeit der Softwareinstallation durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt wird und die Firma über die entsprechende gewerberechtliche Abdeckung der Tätigkeit verfügt.
