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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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Bemerkung 5: Für sämtliche Waren (andere als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI), die in Anhang 11 ZK-DVO aufgeführt sind, muss die Bestimmung des Ursprungs in der Weise erfolgen, dass jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang unter Berücksichtigung des Begriffs der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikel 24 Zollkodex von Fall zu Fall beurteilt wird.