Bemerkung 5: Für sämtliche Waren (andere als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI), die in Anhang 11 ZK-DVO aufgeführt sind, muss die Bestimmung des Ursprungs in der Weise erfolgen, dass jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang unter Berücksichtigung des Begriffs der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikel 24 Zollkodex von Fall zu Fall beurteilt wird.
