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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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4. Zuständigkeiten 4.1. Ursprungszeugnisse Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in der Ausfuhr, wie sie der Mustervordruck in Anhang 12 der Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgibt, kommt bis auf weiteres den Landeskammern in ihrer behördlichen Funktion im übertragenen Wirkungsbereich (§ 20 Wirtschaftskammergesetz 1998 und § 28 Wirtschaftskammergesetz 1998) zu. Die Wirtschaftskammer besorgt auch die Bereitstellung bzw. den Druck des Formulars. Bezüglich der Ausgaberichtlinien wird auf die Homepage der WKO http://www.wkw.at/docextern/abtawi/Richtlinien_UZ.pdf verwiesen.