4. Zuständigkeiten 4.1. Ursprungszeugnisse Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in der Ausfuhr, wie sie der Mustervordruck in Anhang 12 der Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgibt, kommt bis auf weiteres den Landeskammern in ihrer behördlichen Funktion im übertragenen Wirkungsbereich (§ 20 Wirtschaftskammergesetz 1998 und § 28 Wirtschaftskammergesetz 1998) zu. Die Wirtschaftskammer besorgt auch die Bereitstellung bzw. den Druck des Formulars. Bezüglich der Ausgaberichtlinien wird auf die Homepage der WKO http://www.wkw.at/docextern/abtawi/Richtlinien_UZ.pdf verwiesen.
