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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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2.2. Einzelentscheidungen 2.2.1. Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen sind nicht: Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches, obwohl ansonsten nicht ausgeschlossen wird, dass Be- oder Verarbeitungen von Fleisch nach dem Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen können, in dem diese Vorgänge stattfinden (EuGH 23.02.1984, Rs 93/83); kaufmännische Zurichtungen wie Sortieren, Umpacken und Abpacken in Behältnisse für den Einzelverkauf sowie die sonstigen Minimalbehandlungen, wie sie in Art. 38 der ZK-DVO im Zusammenhang mit den Herstellungskriterien für bestimmte Spinnstoffe und Waren daraus angeführt werden; Reinigen und Sortieren von Hülsenfrüchten; Glasieren von poliertem Reis; mechanisches Klären und Entwässern roher, fetter Öle pflanzlichen Ursprungs; Mischen von gleichen Waren auch verschiedenen Ursprungs, zB indischem und ceylonischem Tee, argentinischem und chinesischem Honig, Verschneiden von Wein verschiedener Provenienzen; das Vermischen oder Vermengen von verschiedenen Waren (zB von Wolle mit Zellwolle) kann nach Lage des Einzelfalls als ursprungsbegründend anerkannt werden; Zerschneiden von Teppichläufern, Schneiden von Zucker in Stücke, Zerteilen von rohen Granitblöcken ohne weitere Bearbeitung, Zerkleinern grober Stücke Kohle, Vermahlen von Antimon zu Pulver; Herstellung von Croupons (Ausschneiden des Kernstücks aus der ganzen Haut); Auslesen von Steinen und Schiefer, Vorsieben sowie Waschen und Kassieren der Kohle auf Sieben, Umschmelzen von Aluminiummasseln zu Barren; Abwickeln und Ablängen (Abcoilen) von eingeführten Stahlwarmbreitbändern (Avis des EG-Urprungsausschusses); Eindämpfen von Natronlauge, Färben von Kunststoffgranulat; Reinigen und Vermahlen eines Ausgangserzeugnisses wie von Rohkasein sowie Sortieren und Verpacken des erlangten Erzeugnisses (EuGH 26.01.1977, Rs 49/76); Kalibrieren, Schneiden, Sortieren und Bündeln von Därmen; Zusetzen von Kohlensäure zu Wein zwecks Herstellung von Perlwein, Kellerbehandlung (Pasteurisieren, Filtrieren, Schönen) und Abfüllen auf Flaschen von Wein oder Traubensaft; Sterilisieren medizinischer Instrumente (Avis des EG-Ursprungsausschusses); Das Aufspielen einer Software, wenn diese nur gestartet (automatisch oder manuell) werden muss und gegebenenfalls nur Änderungen von Grundeinstellungen (zB Sprache, Länder, Ansicht) erforderlich sind.