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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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1. Rechtsgrundlagen 1) Die Allgemeinen Bestimmungen der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln finden sich in den Art. 22 bis Art. 26 ZK 2) Diese werden durch Besondere Bestimmungen in den Artikeln 35 bis 65 sowie den Anhängen 9 bis 11 ("Ursprungslisten"), 12 ("Ursprungszeugnis in der Ausfuhr") und 13 ("Ursprungszeugnis in der Einfuhr für bestimmte landwirtschaftliche Produkte") der Zollkodex-Durchführungsverordnung ergänzt bzw. näher ausgeführt. 3) Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln kommen für eine Reihe von Maßnahmen zur Anwendung, die in Art. 22 ZK allgemein zusammengefasst werden und die, wie die Bezeichnung "nichtpräferentiell" schon aussagt, nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen. Daneben kann in nationalen österreichischen Regelungen, aber auch in nicht zollrechtlich relevanten EU-Regelungen die sinngemäße Anwendung der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln nach dem ZK festgelegt sein. Beispiele der derzeitigen Anwendung der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln: Antidumpingmaßnahmen Einfuhr/Ausfuhrbeschränkungen Ausfuhrerstattungen Herkunftsbezeichnungen Förderprogramme der EU Statistische Zwecke