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Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln Präferenzursprungsnachweise, die zur Gewährung einer Zollpräferenz bei der Einfuhr vorgelegt werden, können grundsätzlich auch als formeller Nachweis im Sinne der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln anerkannt werden, sofern die jeweils angewendeten Präferenzursprungsregeln inhaltlich nicht im Widerspruch zu den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln stehen. Ein solches "Auseinanderklaffen" des Ursprungs einer Ware kann sich ergeben durch die Ausnutzung einer Kumulierungsmöglichkeit mit Drittstaaten nach den Präferenzursprungsregeln (Anmerkung: die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beinhalten nur eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, nicht jedoch im Verhältnis zu Drittstaaten) oder wenn die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln ein eigenes abweichendes Herstellungskriterium vorsehen (vgl. Anhang 10 ZK-DVO).