← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung" (UP-2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bemerkung 2: 2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besondere Vorgänge. 2.2. Der Begriff "Vormaterialien" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden. 2.3. Der Begriff "Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.