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Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2008 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.06.2008. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

23.3 Abschlusszahlungen 1521 Ist die Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Auf die Ausführungen in den EStR 2000 Rz 7582 wird verwiesen. 23.4 Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen 1522 Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens der Privatstiftung Zuwendungen getätigt, kommt es aber nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Regelung des zu einer Gutschrift. 23.4.1 Betroffene Privatstiftungen 1523 Diese Regelung betrifft eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen gemäß . Ausgenommen davon sind die nach und 7 KStG 1988 befreiten Privatstiftungen sowie jene Privatstiftungen, die ihr Einkommen gemäß ermitteln. 23.4.2 Betroffene Einkünfte 1524 Besondere in genannte Erträge (bspw. Kapitalerträge und Erträge aus der Veräußerung einer Beteiligung) sind gemäß gesondert zu besteuern und zwar mit einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz von 12,5%. Zum Umfang der Regelung über die Zwischenbesteuerung von Erträgen im Sinne des siehe StiftR 2001 Rz 84 bis 114. 23.4.3 Steuerentlastung im Veranlagungszeitraum 1525 Die Besteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen () getätigt wurden und davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Außerdem darf keine Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen. Das Unterbleiben einer Zwischenbesteuerung wird - ebenso wie eine spätere Gutschrift - auf Ebene der jeweiligen Bemessungsgrundlage beurteilt (nicht auf Basis abgeführter Kapitalertragsteuer oder Steuerbeträge gemäß ). 23.4.4 Körperschaftsteueranrechnung 1526 Gutschriften gemäß werden wie die so genannte Zwischensteuer im Wege der Veranlagung festgesetzt. Diese Steuergutschrift setzt zunächst voraus, dass die Zwischensteuer aus Vorjahren im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits veranlagt und tatsächlich entrichtet wurde. Weiters müssen Zuwendungen vorliegen, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist bzw. darf keine Kapitalertragsteuerentlastung auf Grund eines DBA erfolgen. Die Gutschrift erfolgt in Höhe von 12,5% der Bemessungsgrundlage, die sich aus der Differenz der kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen des Jahres abzüglich der besonderen Einkünfte () ergibt. Formal ist die Führung eines Evidenzkontos erforderlich, aus dem sich Entwicklung und Stand der für eine Gutschrift in Frage kommenden Beträge ergeben müssen. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben. Beispiel: Eine Privatstiftung erzielt im Jahr 01 einen Zinsertrag von 150.000 Euro. Die Zuwendungen betragen in diesem Jahr 35.000 Euro. Es fällt eine (ermäßigte) Steuer von 12,5% von 115.000 Euro, also 14.375 Euro an. Im Jahr 02 wird ein Zinsertrag von 185.000 Euro erzielt. Es kommt in diesem Jahr zu keinen Zuwendungen. Die Steuer beträgt für das Jahr 02 23.125 Euro. Im Jahr 03 fallen Zinserträge von 150.000 Euro an, die Zuwendungen betragen 160.000 Euro. Es fällt also in diesem Jahr keine Steuer an. Von den in den Jahren 01 und 02 angefallenen Steuerbeträgen wird ein Betrag im Ausmaß von 12,5% von 10.000 Euro, also 1.250 Euro gutgeschrieben. 23.4.5 Körperschaftsteuerevidenzkonto 1527 Zum Evidenzkonto siehe StiftR 2001 Rz 114. 23.5 Kapitalertragsteuer 1528 Insoweit die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer auf veranlagte Einkünfte entfällt, ist sie auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen (siehe EStR 2000 Rz 7580). Sind die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte nicht im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, hat der Kapitalertragsteuerabzug Endbesteuerungswirkung (). 23.6 Erhebung der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht (, und ) 1529 Bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht sind grundsätzlich zwei Erhebungsformen der Körperschaftsteuer vorgesehen: 23.6.1 Steuerabzug ( und ) 1530 Der Steuerabzug erfolgt einerseits gemäß (Kapitalertragsteuerabzug), andererseits gemäß (Steuerabzug in besonderen Fällen). Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (siehe EStR 2000 Rz 8005). Wenn für die entsprechenden Einkünfte jedoch eine Veranlagung zu erfolgen hat (siehe Rz 1531), wirkt die Abzugsteuer wie eine Körperschaftsteuervorauszahlung. 23.6.2 Veranlagung () 1531 Alle Einkünfte gemäß einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu erfassen: Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes (Betriebsstätte) gehören Einkünfte als stiller Gesellschafter Gewinnanteile von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Neben diesen Pflichtveranlagungstatbeständen kann ein Antrag auf Veranlagung () für Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach zu erheben ist, auch von juristischen Personen gestellt werden. Für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften gelten auch die Sonderveranlagungsregeln des . Der wichtigste Bereich betrifft den im dritten und vierten Satz des geregelten Verlustabzug (siehe EStR 2000 Rz 8059). Siehe weiters die Rz 319 bis 325. 1532 Zu den inhaltlichen Voraussetzungen der jeweiligen Prämien siehe EStR 2000 Rz 8208 ff. Gemäß gelten die Bestimmungen des , , sowie sinngemäß für Körperschaften im Sinne des , soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Entsprechende Prämien können in Anspruch genommen werden von nicht steuerbefreiten Körperschaften im Sinne des , Körperschaften im Sinne des . Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur (mit steuerabzugspflichtigen Einkünften im Sinne des und 3 KStG 1988) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (), im Übrigen ist das Ergebnis ihrer Tätigkeit, soweit sie nicht einen Betrieb gewerblicher Art betreiben (), nicht steuerbar. Da steuerbefreite Körperschaften von den Prämien ausnimmt, gilt dies umso mehr in Fällen, in denen die betreffende Körperschaft gar keine steuerbare Tätigkeit entfaltet. Die Inanspruchnahme einer Prämie kommt daher in derartigen Fällen nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art () eine steuerpflichtige Tätigkeit entfaltet, kommt die Inanspruchnahme einer Prämie in Betracht. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann daher eine Lehrlingsausbildungsprämie () für Lehrlinge geltend machen, die in einem Betrieb gewerblicher Art ausgebildet werden. Erfolgt die Ausbildung eines Lehrlings zum Teil in einem Betrieb gewerblicher Art und zum Teil in einem Hoheitsbetrieb, setzt die Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie voraus, dass die Ausbildung im Betrieb gewerblicher Art überwiegt. Ist dies der Fall, steht die Prämie zur Gänze zu. Gleiches gilt auch für alle anderen Körperschaften hinsichtlich ihrer außerbetrieblichen Bereiche. Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein, der einen entbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des unterhält, beschäftigt in diesem Betrieb einen Lehrling, der in untergeordnetem Ausmaß auch im außerbetrieblichen Vereinsbereich (Mitgliederkartei) eingesetzt wird. Die Lehrlingsausbildungsprämie kann geltend gemacht werden, da der entbehrliche Hilfsbetrieb grundsätzlich (unbeschadet der Befreiung nach ) eine betriebliche Tätigkeit im ertragsteuerlichen Sinn darstellt und für sich steuerpflichtig ist. Betreffend die Geltendmachung der Prämie siehe EStR 2000 Rz 8232 f, eine Körperschaftsteuererklärung ist jedenfalls für den steuerpflichtigen Betrieb abzugeben. 1533 Im Fall einer Unternehmensgruppe () haben der Gruppenträger und die Gruppenmitglieder jeweils für sich die Prämien geltend zu machen. 1534 Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Steuerpflichtigen, die eine K 1-Erklärung abgeben, hinsichtlich der fristgerechten Geltendmachung die für 2004 geltende Rechtslage bereits für 2003 angewendet wird. Steuerpflichtige mit K 1-Erklärung können die Prämien für 2003 daher noch bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2003 geltend machen (vgl. zB EStR 2000 Rz 8229).