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Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2008 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.06.2008. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

7 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben 7.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn) 7.1.1 Allgemeines und Verweise 7.1.1.1 Begriff der Betriebseinnahme 652 Der Begriff der Betriebseinnahmen ist im KStG 1988 nicht geregelt. Es wird lediglich auf die Bestimmungen des EStG 1988 verwiesen (siehe EStR 2000 Rz 1001 ff), wobei nur jene Bestimmungen übernommen werden können, die systembedingt auf Körperschaften angewendet werden können. Trifft das KStG 1988 abweichende Regelungen, gehen diese als leges speciales vor. Nur steuerbare Einnahmen im Sinne des EStG 1988 sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. So sind Schenkungen, Erbschaften, Spielgewinne nicht als Einnahmen anzusetzen. 7.1.1.2 Auflösung von Kapital- oder Gewinnrücklagen 653 Steuerpflichtige Einnahmen liegen nicht vor, wenn Kapital- oder Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Dies könnte beispielsweise notwendig sein, um angesammelte Bilanzverluste auszugleichen. Der steuerliche Verlust wird durch die Auflösung dieser Rücklagen nicht berührt, er behält daher seine Qualifikation als vortragsfähiger Verlust. 7.1.1.3 Sanierungsgewinn 654 Sanierungsgewinne aus dem sanierungsbedingten Wegfall von Verbindlichkeiten sind in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen anzusetzen. Zur Möglichkeit der teilweisen Nichtfestsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern siehe EStR 2000 Rz 1007 ff. 7.2 Betriebsausgaben 7.2.1 Allgemeines und Verweise 7.2.1.1 Begriff der Betriebsausgabe 655 Aus ergibt sich, dass als Betriebsausgaben jene gemäß geltend gemacht werden können, soweit sie systembedingt auf Körperschaften anwendbar sind. 7.2.1.2 Betriebsausgaben des EStG 656 Folgende Grundsätze und Bestimmungen des EStG 1988 sind jedenfalls auch auf Körperschaften anzuwenden: Zu den Aspekten der Betriebsausgaben siehe EStR 2000 Rz 1084 ff, für Rechtsbeziehungen der Körperschaften zu den Gesellschaftern sind die Bestimmungen betreffend der steuerlichen Anerkennung der Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 1127 ff), zu den demonstrativ aufgezählten Betriebsausgaben des siehe EStR 2000 Rz 1234 ff, zur Verteilung nicht aktivierungspflichtiger Vorauszahlungen gemäß siehe EStR 2000 Rz 1381 ff, zu den Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude gemäß siehe EStR 2000 Rz 1398 ff, zur Bestimmung betreffend des stehenden Holzes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß siehe EStR 2000 Rz 1407 ff, zu den Mitgliedsbeiträgen gemäß siehe EStR 2000 Rz 1412 ff, zu den Zuwendungen an Privatstiftungen gemäß siehe StiftR 2001 Rz 187 bis 198, zu den Einlagenrückzahlungen gemäß vgl. Erlass des BMF vom 31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998. 7.2.2 Abzugsfähige Aufwendungen 657 Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von Körperschaften, die unter fallen, getragen werden. Die in idF des StRefG 2005, BGBl. I 2004/57 genannten Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalanteilen im Sinne des (ab der Veranlagung 2005). Als Erwerb gilt auch die Gewährung eines verlorenen Zuschusses an die Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft. Die Zuführung zu Haftrücklagen bei Kreditinstituten gemäß ist seit 1997 inhaltsleer (siehe Rz 1260 bis 1272). Sondervorschriften für Privatstiftungen gemäß (siehe StiftR 2001). Sondervorschriften für Versicherungsgesellschaften gemäß § 15 bis 17 KStG 1988 (siehe Rz 1280 bis 1326). 7.2.2.1 Gründungs- und Kapitalveränderungskosten 7.2.2.1.1 Betroffene Unternehmer 658 Nach sind bei Körperschaften im Sinne des alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gründung, mit offenen oder verdeckten Einlagen und mit Umgründungen stehen, abzugsfähig. Damit wird für diese nach stets gewerbliche Einkünfte besitzenden Körperschaft eine Gleichbehandlung mit den übrigen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erreicht, die die Gründungskosten für einen Betrieb oder die Kosten einer betrieblichen Veränderung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben absetzen können. 7.2.2.1.2 Beschränkung der Höhe der abzugsfähigen Gründungskosten 659 Abzugsfähig sind jene Gründungs-, Einlage- und Umgründungskosten, die von der Körperschaft zu tragen sind. Bei dieser Beurteilung sind die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen maßgebend. Diese sind beispielsweise in den Gesellschaftsverträgen festgehalten. Werden höhere als die so festgelegten Aufwendungen übernommen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrages eine verdeckte Ausschüttung vor (siehe Rz 990). 7.2.2.2 Eigenkapitalzuwachsverzinsung entfällt Randzahlen 660 und 661: entfallen