← Alle BMF-Richtlinien

Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2008 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 18.06.2008. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

23 Erhebung der Steuer ( in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) 23.1 Veranlagung 23.1.1 Allgemeines 1488 Die Körperschaftsteuer wird grundsätzlich im Wege der Veranlagung erhoben (siehe EStR 2000 Rz 7501). Neben den aus übernommenen Veranlagungsbestimmungen hinsichtlich Veranlagungszeitraum ist bei Körperschaften, die dem unterliegen, im Falle der Liquidation die Sonderbestimmung des (Veranlagungszeitraum grundsätzlich bis zu drei Jahre, siehe Rz 1410) zu beachten. 1489 Eine weitere Erhebungsform der Körperschaftsteuer ist der Steuerabzug (). Für diesen Steuerabzug gibt es zwei Anwendungsfälle: Kapitalertragsteuer für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des (gilt für alle Steuerpflichtigen) Abzugssteuer für die im genannten Einkünfte (gilt nur für beschränkt Steuerpflichtige). Insoweit derartige Einkünfte nicht im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen sind, hat der Steuerabzug Endbesteuerungswirkung ( in Verbindung mit bzw. ). 1490 Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind für die Veranlagung von Körperschaften von Relevanz (): (Veranlagungszeitraum, Veranlagung) (Steuererklärungspflicht) (Form der Steuererklärungen) (Veranlagung endbesteuerter Einkünfte) (Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger). 1491 Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind für die Entrichtung der Körperschaftsteuer von Relevanz: (Vorauszahlungen) (Abschlusszahlungen) (Kapitalertragsteuerabfuhr) (Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht). Gegenstand der Veranlagung ist das Einkommen im Sinne des (siehe Rz 282 bis 283) bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des und 3 KStG 1988 (siehe Rz 1452). 23.1.2 Beginn bzw. Ende der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraumes 1492 Beginnt oder endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres (siehe Rz 143 und 291), weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab. In diesen Fällen wird der Veranlagung ein entsprechend verkürzter Veranlagungszeitraum zugrundegelegt. Ende bzw. Beginn der Steuerpflicht liegt auch bei einem innerhalb des Kalenderjahres erfolgenden Wechsel von der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (und umgekehrt) vor. Dabei werden zwei eigenständige Veranlagungstatbestände erfüllt und es kommt somit zu zwei (verkürzten) Veranlagungszeiträumen. Die in diesen Veranlagungszeiträumen jeweils bezogenen Einkünfte sind daher getrennt zu veranlagen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104). 23.1.3 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) 1493 Die Steuererklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach (EStR 2000 Rz 7534 bis 7556). Steuererklärungspflicht besteht mangels einer Besteuerungsuntergrenze für Körperschaften in allen Fällen einer Einkünfteerzielung, wenn die Einkünfte zur Festsetzung einer Körperschaftsteuer führen. Im Falle der Liquidation gemäß sind für Zeiträume ab Liquidationseröffnung während des Liquidationszeitraumes keine Steuererklärungen einzureichen.