Historische Fassung vom 04.12.2024. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
33a.5 Außergewöhnliche Belastung 1241k Die § 34 und 35 EStG 1988 sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden.
BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2024 · Quelle: Findok
33a.5 Außergewöhnliche Belastung 1241k Die § 34 und 35 EStG 1988 sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden.