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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.06.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 05.06.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 6804 normiert Entschädigungen, die gewährt werden für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen (lit. a), für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (lit. b), für die Aufgabe von Bestandrechten im Zusammenhang mit Enteignungen (lit. c und d). Das EStG 1988 selbst führt den Begriff der Entschädigung nicht näher aus; nach der Judikatur des VwGH sind Entschädigungen "Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung" (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244; VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; VwGH 22.1.1992, 91/13/0139). Eine Entschädigung setzt begrifflich den Entgang von Einnahmen voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109). Der Begriff der Entschädigung ist einheitlich zu interpretieren; eine Entschädigung gemäß kann im Rahmen jeder der in normierten Einkunftsarten anfallen (vgl. VwGH 8.6.1979, 2042/78). 6805 Da der Einkommensteuer nur die Nettobeträge (Einkünfte) unterworfen werden, werden auch Aufwendungen bzw. Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) berücksichtigt, die mit der jeweiligen Entschädigung unmittelbar zusammenhängen. 6806 Ob eine Entschädigung vom Schädiger oder von einem Dritten gewährt wird, ist für die Anwendung des nicht von Bedeutung. 6807 Die konstitutive Bedeutung des liegt darin, dass er den in dieser Norm genannten Entschädigungen die Steuerbegünstigung des verschaffen soll; diese besteht in der antragsgebundenen, gleichmäßigen Verteilung der aus resultierenden Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 1. Satz und Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zu den Steuerbegünstigungen des siehe Abschnitt 27. 6808 Werden die Einkünfte, denen die Entschädigung zuzurechnen ist, im Wege der Feststellung von Einkünften () festgestellt, hat der Feststellungsbescheid auch darüber abzusprechen, ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach unterliegen; sohin muss zumindest darüber abgesprochen werden, ob eine Entschädigung iSd vorliegt (vgl. VwGH 28.02.1995, 95/14/0020; VwGH 28.02.1995, 95/14/0021; VwGH 01.12.1981, 81/14/0036). 6809 Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt für ein Unterlassen iSd und einer Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG 1988 ist ausschlaggebend, dass den Einkünften gemäß alle anderen Einkünfte vorgehen. Daher ist zunächst zu prüfen, unter welche Einkunftsart die Einnahmen, würden sie nicht entgehen, zu subsumieren sind bzw. welche Einkünfte vorliegen würden, wenn die Tätigkeit, für deren Nichtausübung die Entschädigung geleistet wird, tatsächlich ausgeübt würde. Beispiel 1: Ein Privater (kein Kunsthändler) erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses Entgelt fällt unter . Beispiel 2: Ein Kunsthändler erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses fällt schon nach unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach nicht vor. Beispiel 3: Ein Landesgesetz ordnet an, dass bei Grundstücksankäufen durch die Gemeinden keine Vermittler mehr eingeschaltet werden dürfen. Für den künftigen Verdienstentgang wird allen Realitätenvermittlern des Landes eine einmalige, pauschale Entschädigung zuerkannt; diese ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und fällt unter .