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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.06.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 05.06.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit () 16.1 Wesen der selbständigen Arbeit 5201 Die selbständige Arbeit erfasst Tätigkeiten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse erfordern (VwGH 7.11.1952, 1486/50). Dabei kommt dem eigenen geistigen Vermögen und der persönlichen Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen entscheidendes Gewicht zu (VwGH 30.9.1975, 0267/74; VwGH 23.5.1997, 94/13/0107). Abgrenzungserfordernis ergibt sich hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 5401 ff sowie LStR 2002 RZ 930 bis 1019). Die eigentliche Bedeutung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit lag bis 1993 in der Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Seit der Abschaffung der Gewerbesteuer ist diese Unterscheidung steuerlich nur mehr von eingeschränkter Bedeutung. 16.1.1 Allgemeines 5202   Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Buchführungspflicht Buchführungspflicht nach Maßgabe der , Gewinnermittlung gemäß nicht möglich Gewinnermittlung gemäß möglich Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert (Praxiswert), siehe Rz 3188 ff Gesetzliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für erworbenen Firmenwert () AfA für Betriebsgebäude ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer 2% AfA für Betriebsgebäude ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer 3% ab Wirtschaftsjahr 2001 bzw. 4% bis Wirtschaftsjahre 2000 (für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile) oder 2% Basispauschalierung 12%; 6% für Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. Basispauschalierung 12%; 6% für Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung Besondere Bestimmungen für Künstler und Schriftsteller (), Wissenschaftler und Künstler ()   Umsatzsteuerlichen Regelungen liegen einkommensteuerliche Definitionen der Einkunftsart zu Grunde (zB Abgrenzung Ärzte, Krankenanstalten, Künstler) 16.1.2 Übersicht über die Gewinnermittlungsarten 5203 Während für gewerblich Tätige Buchführungspflicht nach Maßgabe des besteht, ist für selbständig Tätige iSd grundsätzlich keine Buchführungspflicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmungen als auch Mitunternehmerschaften (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, offene Gesellschaft, auch Partnerschaft bei Freien Berufen). 5204 Im Falle des Zusammenschlusses von freiberuflich Tätigen mit Berufsfremden liegt ein Gewerbebetrieb vor (zB VwGH 19.1.1968, 1825/66, betr. Fahrschule; VwGH 3.3.1982, 1659/79, betr. Röntgeninstitut; VwGH 7.6.1983, 82/14/0213, betreffend medizinisch-diagnostisches Labor). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz trifft für jene Fälle, in denen berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen. Solche berufsrechtlichen Vorschriften finden sich zB in § 68 WTBG sowie . Diese berufsrechtlichen Vorschriften lassen insbesondere nur die Beteiligung bestimmter Angehöriger zu. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft macht eine an sich freiberufliche Tätigkeit zu einer gewerblichen, wenn die Kapitalgesellschaft berufsfremd ist (vgl. VwGH 24.5.1984, 83/15/0118); siehe Rz 5844. 5205 Unabhängig von der Betriebsgröße kann im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gewinn stets nach durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden. 5206 Freiwillig können Bücher gemäß geführt werden. 5207 Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß Gebrauch machen. 5208 Personengesellschaften (OG, KG), die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (zB Wirtschaftstreuhänder) sind gemäß iVm grundsätzlich nicht buchführungspflichtig; Buchführungspflicht besteht für Personengesellschaften iSd , wobei derartige Gesellschaften für steuerliche Zwecke ihren Gewinn gemäß ermitteln. 5209 Wird eine an und für sich freiberufliche Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, liegen gemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 5210 Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus selbständiger Arbeit: Freiwillige Buchführung gemäß , Einnahmen-Ausgaben-Rechung gemäß , Durchschnittsätze für Betriebsausgaben nach .