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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.06.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 05.06.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Absetzbeträge8040 Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter nichtselbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, ). Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind (bei Veranlagung) zu berücksichtigen. Nach kommen zur Anwendung: Verkehrsabsetzbetrag (), Arbeitnehmerabsetzbetrag (), Pensionistenabsetzbetrag (). Außer Ansatz bleiben: Alleinverdienerabsetzbetrag (), Alleinerzieherabsetzbetrag (). Zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger siehe auch LStR 2002 Rz 1241a ff. Außergewöhnliche Belastung8041 Außergewöhnliche Belastungen (, ) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (). Betriebsausgaben und Werbungskosten (siehe auch Stichwort "Werbungskosten")8042 Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei Betriebsausgaben vor, wenn sie durch den inländischen Betrieb oder durch die inländische Tätigkeit veranlasst sind. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei Werbungskosten vor, wenn diese zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von inländischen Einnahmen dienen. gilt auch bei beschränkter Steuerpflicht; dementsprechend dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (inländischen) Einkünften oder mit Kapitalerträgen iSd in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Stehen Betriebsausgaben und Werbungskosten wirtschaftlich sowohl mit ausländischen als auch mit inländischen Einkünften in Zusammenhang und ist keine eindeutige Zuordnung möglich, so ist eine Aufteilung im Schätzungsweg () vorzunehmen. Bei (Antrags-)Veranlagung von Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen fordert für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einen Besteuerungsnachweis, wenn diese an Personen (Empfänger) geleistet werden, die diese als Einkünfte nach in Österreich versteuern müssen und nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Als Besteuerungsnachweis geeignet ist jeder Umstand über die einkommensteuerliche Erfassung dieser Einkünfte durch die für den Empfänger zuständige Abgabenbehörde. Der Besteuerungsnachweis kann unterbleiben, wenn es seitens des Finanzamtes als feststehend angesehen wird, dass die Einkünfte des Empfängers (zB Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) den zur inländischen Steuerpflicht führenden maßgebenden Grenzwert () nicht überschritten hat. Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen8043 Der Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird bei beschränkter Steuerpflicht nicht gewährt (). Kapitalertragsteuer - Anrechnung bzw. Erstattung8044 Endbesteuerungsfähige Einkünfte gelten auch bei natürlichen Personen als durch den Steuerabzug abgegolten. Auf Antrag kann eine Anrechnung bzw. Erstattung der KESt () erfolgen. Erfolgt eine Veranlagung gemäß , ist die KESt, die auf zu veranlagende nicht endbesteuerungsfähige kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter) entfällt, anzurechnen. Randzahlen 8045 bis 8054: derzeit frei