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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 05.06.2013 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 05.06.2013. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

22.5.3.2 Besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 6733 Wird bei einer Veräußerung eines Grundstückes des Privat- oder Betriebsvermögens keine Selbstberechnung der ImmoESt gemäß vorgenommen, ist vom Steuerpflichtigen grundsätzlich gemäß eine besondere Vorauszahlung zu entrichten. Der wichtigste Anwendungsfall ist jener, in dem für den Erwerbsvorgang im Sinne des keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß vorgenommen, sondern eine Abgabenerklärung im Sinne des vorgelegt wird. Weiters ist eine besondere Vorauszahlung zu entrichten, wenn gemäß eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgt, aber eine Ausnahme von der Verpflichtung der ImmoESt-Selbstberechnung vorliegt (siehe dazu Rz 6714 ff: bei Zufluss außerhalb der Jahresfrist oder Zwangsversteigerung). Die besondere Vorauszahlung ist weiters dann zu entrichten, wenn trotz Vornahme der ImmoESt-Selbstberechnung die Pflicht des Parteienvertreters zur Entrichtung der ImmoESt nachträglich erlischt, weil der tatsächliche Zufluss gemäß nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung gemäß stattfindet. 6734 Die besondere Vorauszahlung beträgt 25% der "Bemessungsgrundlage" und ist auf volle Euro abzurunden. Die Bemessungsgrundlage für die besondere Vorauszahlung sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung, die entsprechend der Einkunftsart, unter der sie zu erfassen sind, ermittelt werden. Die besondere Vorauszahlung entspricht somit dem Steuerbetrag, der auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung entfällt. Anders als bei der ImmoESt-Selbstberechnung kommt der besonderen Vorauszahlung naturgemäß keine Abgeltungswirkung zu. 6735 Die besondere Vorauszahlung ist gemäß iVm bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses gemäß zweitfolgenden Kalendermonats durch den Veräußerer des Grundstücks zu entrichten. Bei ratenweisem Zufluss ist daher auf den Zufluss jener Erlösanteile abzustellen, die die Buchwerte bzw. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Berücksichtigung allfälliger zulässiger Korrektur- und Abzugsposten gemäß übersteigen. Von diesen Erlösanteilen sind jeweils 25% als besondere Vorauszahlung zu entrichten. Dies gilt sowohl für die Veräußerung von Grundstücken des Privat- als auch für solche des Betriebsvermögens unabhängig von der Gewinnermittlungsart. In jenen Fällen, in denen es zu einer zeitlichen Überschneidung der Fälligkeit der besonderen Vorauszahlung und der Einreichfrist der Steuererklärung kommt, gelten die Aussagen zur ImmoESt in der Rz 6707 sinngemäß. 6736 Die Entrichtung der besonderen Vorauszahlung entfaltet keine Abgeltungswirkung, womit die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung gemäß § 41 Abs. 1 Z 10 bzw. in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Die entrichtete besondere Vorauszahlung wird gemäß auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. 6737 Die besondere Vorauszahlung ist grundsätzlich immer dann zu entrichten, wenn bei einer Veräußerung eines Grundstückes des Privat- oder Betriebsvermögens keine Selbstberechnung der ImmoESt gemäß vorgenommen wird. Davon abweichend ist gemäß § 30b Abs. 4 erster Satz EStG 1988 keine besondere Vorauszahlung zu entrichten, wenn gemäß § 30c Abs. 4 erster, dritter und vierter Teilstrich EStG 1988 die Selbstberechnung der ImmoESt gemäß auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß unterbleiben kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundstücksveräußerung gemäß oder steuerfrei ist, wenn stille Reserven nach übertragen oder einer Übertragungsrücklage (steuerfreien Betrag) zugeführt werden oder wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird. In allen anderen Fällen ist eine besondere Vorauszahlung zu leisten. Randzahlen 6738 bis 6750: derzeit frei