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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.11.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 10.11.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

6.1.10. Umsätze von Blinden und dem Postwesen dienende Umsätze 6.1.10.1. Blinde 6.1.10.1.1. Allgemeines871 Befreit sind ausschließlich als Einzelunternehmer tätige natürliche Personen. Das Tatbestandsmerkmal "drei sehende Arbeitnehmer" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung ankommt. Dem Erfordernis ist somit Genüge getan, wenn die Summe der von allen sehenden Arbeitnehmern im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Arbeitsstunden insgesamt nicht höher ist als die kollektivvertragsmäßige Arbeitszeit von drei vollbeschäftigten Arbeitnehmern. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist. Ist also der Blinde zB selbst Schuldner der Mineralölsteuer, so fällt er mit seinen Umsätzen an Kraftstoffen und sonstigen der Mineralölsteuer unterliegenden Gegenständen nicht unter die Steuerbefreiung. 6.1.10.1.2. Verzichtsmöglichkeit872 Der Unternehmer hat die Möglichkeit, jährlich bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf die Befreiung zu verzichten (VfGH 23.10.1980, ). Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von einkommensteuerlichen Begünstigungen. 6.1.10.2. Post 873 Welche Umsätze dem Postwesen dienen, bestimmt sich anhand der postrechtlichen Vorschriften. Nicht unter die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994 fallen Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens. Mit der (unechten) Steuerbefreiung ist der Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbunden.