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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.11.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 10.11.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) 104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb 3921 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte. Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei. 104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen 3931 Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln. Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei. 105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)