← Alle BMF-Richtlinien

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.11.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 10.11.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

6.1.20. Zahntechniker 6.1.20.1. Allgemeines 971 Erfolgt die Lieferung von Zahnersatz aus dem Gemeinschaftsgebiet im Rahmen von Versandhandelslieferungen (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) und ist im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Zahnersatz nicht ausgeschlossen, so sind die Lieferungen steuerpflichtig. 6.1.20.2. Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker 972 Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang. 6.1.21. Lieferung von menschlichem Blut und Organen 6.1.21.1. Begriffsbestimmung 973 Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Vollblutkonserven, Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile. Nicht hierunter fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparate. Dazu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline. Plasma, das ausschließlich zur industriellen Weiterverarbeitung und zur Erzeugung von Arzneispezialitäten verwendet wird, fällt nicht unter menschliches Blut im Sinne der genannten Befreiungen. Dieses Produkt muss bei der Lieferung bzw. bei der Einfuhr durch den Einführer durch einen geeigneten Hinweis, wie zB "Nur zur Verarbeitung bestimmt!" gekennzeichnet werden. Menschliche Organe sind natürliche Organe, nicht hingegen Prothesen. 6.1.22. Krankenbeförderung 6.1.22.1. Allgemeines 974 Die Beförderung muss durch Fahrzeuge (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge) mit einer für den Krankentransport typischen Einrichtung erfolgen (zB Liegen, Spezialsitze). 6.1.22.2. Krankenbeförderung durch Luftfahrzeuge 975 Die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 steuerfrei. 6.1.22.3. Krankenbeförderung mit Notarzt 976 Der Einsatz eines Notarztes im Zusammenhang mit der Beförderung von verletzten und kranken Personen ist nach § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 umsatzsteuerfrei.