Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) , , , , und 4 und sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) , , , samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , bis 21, und 2, , und 4, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , , 2 und 5 sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) , die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, bis 4, und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(6) , , , , , sowie , 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
