Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Belehrung

. (1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID ( ff E-GovG) gemäß und . Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.