Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß ), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß übertragen wurde;
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
