6. Abschnitt
Datensicherheit
Begriffsbestimmungen
. (1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die , 16 bis 27.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:
1. Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
2. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
