Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Datensicherheit

Begriffsbestimmungen

. (1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die , 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

1. Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß , und eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,

2. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.