. Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.