Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Auszubildende sind von der bewilligten Bildungseinrichtung unter folgenden Voraussetzungen zur Abschlussprüfung zuzulassen:

1. regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Sinn des und

2. positive Beurteilung aller Module oder in Lernfelder zusammengefassten Unterrichtsbereiche oder Unterrichtsgegenstände im Sinn des und

3. positive Bewertung aller Praktikumsbereiche.

(2) Über eine Nichtzulassung zu Abschlussprüfungen entscheidet die Kommission. Vor dieser Entscheidung ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Gegen eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der bewilligten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor dieser Entscheidung hat der Rechtsträger die Aufsichtsbehörde zu hören und dem oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.