Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fehlzeiten

(1) Die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.

(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichti-gungswürdigen Grundes, wie insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe, im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, beurteilt die Leitung der Ausbildungsstätte.

(3) Für versäumte Unterrichtsinhalte sind von der Lehrkraft des jeweiligen Unterrichtsgegenstands Ersatzleistungen festzulegen, mit dem Ziel, dadurch insbesondere die Kontinuität und die Sinnerfassung des Lehrstoffs zu gewährleisten, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) Bei Abwesenheiten von mindestens 50 % im jeweiligen Modul oder Lernfeld kann dieses Modul oder Lernfeld nicht abgeschlossen werden und ist in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

(5) Die praktische Ausbildung gliedert sich in einzelne Praktikumsbereiche. Fehlzeiten im Ausmaß von 10 % je Praktikumsbereich sind bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des Abs. 2 zulässig. Wird darüber hinausgehende Praktikumszeit versäumt, ist diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeit während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluss der in der bewilligten Bildungseinrichtung gemäß eingerichteten Kommission zu verlängern.