Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Neufassung des , des und 7, des , des , des , der und 54b, des und der §§ 70a, 73a und 74, die Änderung des , der und 32, des bis 3, des , 3, 4 und 9, des bis 4, des , des und 2, des und 2, des , des , des , des und der Anlagen 2 bis 6 sowie der Entfall des und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die , 22, 22a, 25 Abs. 1, , , , bis 3, , 35 Abs. 4 und 6, und 2, , 56 Abs. 1, 5 und 6, , 66 Abs. 2 und 3, und sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten , letzter Satz, die , 58, 63, 64, 66 Abs. 3 Z 8 sowie die , 71a, 72 und 73a außer Kraft.
(3) , , 31 Abs. 1 und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) , , , 3a und 4, , , , , , , 9 und 10, und 3 und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) , und 2, , und 2, , und 6, , , und die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, und 3, und 2, bis 3, die Überschrift zu , bis 4, 7 und 8, , die Überschrift zu , bis 3, , 19a, 20 Abs. 1, , , 23 Abs. 1, , die Überschrift zu , , 2 und 4, , 28, 29 Abs. 1 bis 3, , die Überschrift zu , und 2, , und 3, , 2, 3a, 5, 5a und 7, , , die Überschrift zu , , und 3, und 4, , , 5 und 5a, , , , 54b Abs. 1, die Überschrift zu , bis 4, , , 3, 6 und 9, , , , und 2, , , , 78 Abs. 2, , , die Überschrift zum 4. Abschnitt, die Überschrift zum VI. Hauptstück, , 92, die Überschrift zu sowie die Anlagen 1, 1A, 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen und .
(8) , und 2, , , , , , , , , 2 und 3, und 7, , , , , , , , , und 2a, , 2, 3, 4 und 7, , und 6, , und 5, , und 5, und 4, und 5, , und 3a, , 3, 5, 8 und 9, und 3, , und sowie die Anlagen 1, 1A, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
