Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler vor der Sonderwahlbehörde gemäß
Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß sind die Vorschriften des und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.
