Verlautbarung der gewählten Bewerber, Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
1. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen im Wahlkreis erzielten Zahl von Vorzugsstimmen,
2. die Zahl der verbliebenen Restmandate,
3. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden
Reststimmen.
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Die Wahlakten sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der übernächsten Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß , 5 bis 7 zu den Niederschriften sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
