Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen
gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
