Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
