Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des bis e mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, einschließlich der Wegweisung nach ,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Der des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 61/2013