Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Wegweisung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013