Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt*) Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013

*) Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 61/2013

*) Fassung LGBl.Nr. 57/1994, 61/2013